78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Zwischen der Schweiz und dem Kosovo besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, der einen Anspruch auf die Bewilligung des Familiennachzugs einräumen würde. Demnach ist die vorliegende Angelegenheit nach nationalem Recht zu beurteilen.