Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht am 19. Januar 2010 ab (601 09 89). Eine Beschwerde an das Bundesgericht blieb ebenfalls erfolglos (2C_160/2010). C. Am 30. April 2013 stellte die Tochter C.________ bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um bei ihrem Vater zu leben. Das BMA wies den Antrag am 10. April 2014 ab. Es begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Gesuch nicht innert der fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht worden ist und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.