{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-57_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_57_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_57", "Checksum": "8b1befd3de5724c01e3fa5d0c49a8711"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2014 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:10:48", "Checksum": "6231c853090a2bf70db69ca192de220a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 57\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt\n\n c) Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des BMA weder auseinandergesetzt\nnoch sie infrage gestellt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass C.________ eine nähere Beziehung zu Schweiz oder etwa eine hiesige Landessprache erlernt hat. Bis anhin hat sie ihr Leben bei\nVerwandten in der Heimat verbracht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie, auch angesichts ihres Alters, nicht weiterhin im Kosovo bleiben könnte. Im Übrigen sind keine stichhaltigen Gründe\nfür den beantragten Familiennachzug ersichtlich. Gegen die Genehmigung des nachträglichen\nFamiliennachzugs spricht auch, wie schon gesagt, einerseits das öffentliche Interesse an der\nDurchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie andererseits eine möglichst frühzeitige\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 6\n\nund damit erfolgreiche Integration. Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine privaten Interessen geltend, die einen Nachzug seiner Tochter rechtfertigen würden.\n\n6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen\nist.\n\nBei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten, die auf 600 Franken und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom\n17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj;\nSGF 150.12]), dem Beschwerdeführer auferlegt und hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. VRG).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 10. April 2014 wird bestätigt.\n\nII. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden dem\nBeschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht\neingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die\nEinsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides\nangefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 11. November 2014/jha\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin\n"}