{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-57_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_57_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_57", "Checksum": "8b1befd3de5724c01e3fa5d0c49a8711"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das\nBundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen\nprüfen müsse, um die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben\n(BGE 136 II 5). In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich und bewusst von\neiner Anpassung der gesetzlichen Regelung abgesehen (BGE 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E.\n2.6 mit Hinweisen auf die Erläuterungen in der nationalrätlichen Sitzung vom 28. September 2011,\nin welcher der Nationalrat beschloss, der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Tschümperlin\n[10.427] keine Folge zu geben; BGE 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.1, 2C_1188/2012 vom\n17. April 2013 E. 5.3). Das Bundesgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass unter diesen Umständen hinreichende, nicht diskriminierende Gründe vorlägen, die eine Ungleichbehandlung von\nSchweizern im Vergleich zu EU/EFTA-Bürgern rechtfertigen könnten. Eine unzulässige Diskriminierung im Sinn von Art. 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sei daher - in Abwesenheit entsprechender Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - zu verneinen. Es sei\ndaher nicht am Bundesgericht, anstelle des Gesetzgebers eine Rechtsänderung vorzunehmen\n(BGE 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3). Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\nSt. Gallen vermag daran nichts zu ändern. Erstens ist das erwähnte bundesgerichtliche Urteil\n(2C_354/2011 vom 13. Juli 2012) jüngeren Datums. Zweitens konnte das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen die vom Bundesgericht gewürdigten Argumente nicht berücksichtigen, mit denen der Entscheid des Nationalrats vom 28. September 2011, der parlamentarischen Initiative von\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 6\n\nNationalrat Tschümperlin keine Folge zu geben, begründet worden war (vgl. zum Ganzen auch:\nUrteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2013/00825 E. 4).\n\nc) Vorliegend besteht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nabzuweichen. Somit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, das Gesuch seiner Tochter\nsei gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AuG zu beurteilen, als unbegründet. Es liegt weder eine Diskriminierung noch eine rechtsungleiche Behandlung vor noch kann der vorinstanzliche Entscheid als\nwillkürlich bezeichnet werden.\n\n5. a) Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47\nAbs. 4 AuG bewilligt werden kann. Ein solcher wird gewährt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Sie sind in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach\nArt. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK zu vereinbarenden Weise auszulegen (BGE 2C_709/2010 vom\n25. Februar 2011 E. 5.1.1; Bundesamt für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern [Oktober] 2013, Ziff. 6.9.4). Das blosse Interesse an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz reicht nicht aus. Es müssen zusätzliche familiäre Gründe für das\nspätere Nachzugsgesuch geltend gemacht werden. Solche Gründe liegen in Bezug auf den Nachzug von Kindern dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Es ist im Einzelfall eine Gesamtschau unter\nBerücksichtigung aller relevanten Elemente vorzunehmen. Es ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen. Diese will die Integration der Kinder erleichtern, indem diese durch\neinen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der\nSchweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die\nrechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die\nerleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach\ndem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2014/00355 vom 23. Juli 2014 E.\n2.3.1 mit Hinweisen).\n\nb) Nach den Ausführungen des BMA lebt die 17-jährige C.________ zurzeit alleine, da ihre\nBrüder in einem Schülerwohnheim untergebracht seien und sie nur einmal im Monat besuchten.\nAuch unterstehe sie keiner elterlichen Aufsicht mehr. Ihr Rechtsvertreter gab in einem Schreiben\nvom 10. September 2013 an das BMA an, C.________ halte sich seit 2007 bei ihrem Onkel und\nihrer Tante auf. Weiter hielt das BMA fest, dass es jedenfalls hinsichtlich der Betreuungsmöglichkeiten keine Änderung gegeben habe, die einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen\nwürde. Nebstdem sei ein Eingriff in die Ausübung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts\nauf Achtung des Privat- und Familienlebens nach den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK\nmöglich, namentlich unter dem Blickwinkel einer Abwägung der bestehenden öffentlichen und privaten Interessen. Dabei würden die gleichen Vorgaben wie nach Art. 43 AuG gelten.\n\n"}