{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-57_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_57_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_57", "Checksum": "8b1befd3de5724c01e3fa5d0c49a8711"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben\nausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung\nund Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als\nFamilienangehörige gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21\nJahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a) und die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b).\n\nc) Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18\nJahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG).\n\nd) Art. 47 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf\nJahren nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder\nNiederlassungsbewilligung geltend gemacht werden muss. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Der Rechtsanspruch der Kinder auf Nachzug gilt\nauch, wenn, wie vorliegend, dieser nur von einem Elternteil geltend gemacht wird (BGE 136 II 78\nE. 4 S. 80 ff.). Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 2 AuG (Art. 47\nAbs. 2 AuG). Nach Art. 47 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (lit. a)\nund für Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (lit. b), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Dabei bleibt die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend,\nunabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG oder nach Art. 126 Abs. 3 AuG zu laufen\nbegonnen hat. Erst ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss Art. 47\nAbs. 1 Satz 2 AuG auf - maximal noch - ein Jahr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_981/2010\nvom 26. Januar 2012 E. 3.2 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5).\n\n4. a) Das BMA stützte seinen ablehnenden Entscheid auf Art. 43 und 47 AuG. C.________ sei\nam 15. Juli 2009 zwölf Jahre alt geworden. Die am 1. Januar 2008 angefangene fünfjährige Frist\nhabe sich somit um ein Jahr gekürzt, gerechnet ab dem 15. Juli 2009. Demnach hätte C.________\nihr Nachzugsgesuch spätestens bis zu ihrem 13. Geburtstag am 15. Juli 2010 stellen müssen, um\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 6\n\ndie Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG zu wahren. Ihr Gesuch habe sie aber erst am 30. April\n2013 und somit verspätet eingereicht.\n\nDiese Schlussfolgerung des BMA entspricht dem Gesetz, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist demnach nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer erst am 14. Dezember 2011 die Niederlassungsbewilligung erhielt; damals fing\nkeine neue Frist zu laufen an. Die Frist von zwölf Monaten ist auch nicht eine zusätzliche Frist zur\nFünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG, sondern verkürzt diese Frist. Wird das betroffene\nKind während der Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt, beginnt in jedem Fall die Einjahresfrist nach Art.\n47 Abs. 1 Satz 2 AuG (vgl. BGE 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011; CESLA AMARELL, la jurisprudence du Tribunal fédéral en droit des étrangers et de la nationalité, in Jahrbuch für Migrationsrecht, 2011/2012 S. 179, 199).\n\nb) Der Beschwerdeführer wirft dem BMA vor, zu Unrecht Art. 47 AuG angewendet zu haben.\nDer Anspruch seiner Tochter C.________ stütze sich auf Art. 42 Abs. 2 AuG beziehungsweise auf\ndas Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit\n(FZA; SR 0.142.112.681), weshalb die Fünfjahresfrist nicht anwendbar sei. Zudem dürfe seine\nTochter nicht diskriminiert werden, sie müsse rechtsgleich behandelt werden und habe Anspruch\nauf willkürfreie Behandlung (Art. 8 und 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]).\nEs liege eine unzulässige Inländerdiskriminierung vor. Durch den Umstand, dass er mit einer\nSchweizerin verheiratet sei, werde er schlechter behandelt, als wenn seine Frau EU/EFTA-Bürge-\nrin wäre. Angesichts der gesetzgeberischen Untätigkeit beziehungsweise der Problemverkennung\nlasse sich diese Inländerdiskriminierung nur durch eine entsprechende richterliche Gebotsberichtigung vermeiden, was namentlich das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 6. Juli 2011 (B 2011/74) getan habe.\n\n"}