{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-57_2014-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_57_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64161ce52b98c37a8870111ea88df8b7fa3b4bdafbf72c61b97ac27ac70b6aa0f78e8856bf3a8c0dbdd942a0290cbca9600&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_57", "Checksum": "8b1befd3de5724c01e3fa5d0c49a8711"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 11.11.2014 601 2014 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas\nZbinden\n\ngegen\n\nAMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz\n\nGegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt\n\nFamiliennachzug\n\nBeschwerde vom 23. April 2014 gegen den Entscheid des Amtes für\nBevölkerung und Migration vom 10. April 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. A.________ ist im Jahr 1967 in Rahovec, Kosovo, geboren. Im Jahr 1991 verheiratete er\nsich mit seiner Landsfrau B.________. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor: C.________,\ngeboren im Jahr 1997, D.________, geboren im Jahr 1995, E.________, geboren im Jahr 1993\nund F.________, geboren im Jahr 1991. Die Ehe wurde am 22. August 2002 geschieden, wobei\ndie elterliche Sorge über die Kinder dem Vater zugeteilt wurde. Danach reiste A.________, ohne\nim Besitz der erforderlichen Bewilligungen zu sein, mehrmals in die Schweiz ein, wo er sich illegal\naufhielt und arbeitete. Er wurde jeweils ausgeschafft und es wurden gegen ihn Einreisesperren\nerlassen.\n\nB. Am 22. Dezember 2006 heiratete A.________ in Murten die im Jahr 1961 geborene\nSchweizerin G.________, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhielt, die\nregelmässig verlängert und schliesslich am 14. Dezember 2011 in eine Niederlassungsbewilligung\numgewandelt wurde. Am 10. Juli 2007 ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im\nFamiliennachzug für seine vier, im Kosovo bei seinem Bruder lebenden Kinder. Das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) lehnte das Begehren mit Verfügung vom 19. Mai\n2009 ab. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht am\n19. Januar 2010 ab (601 09 89). Eine Beschwerde an das Bundesgericht blieb ebenfalls erfolglos\n(2C_160/2010).\n\nC. Am 30. April 2013 stellte die Tochter C.________ bei der Schweizerischen Vertretung in\nPristina ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um bei ihrem Vater zu leben. Das BMA wies den\nAntrag am 10. April 2014 ab. Es begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Gesuch nicht innert der fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht worden ist und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.\n\nA.________ liess am 23. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und beantragen, in\nAufhebung des angefochtenen Entscheids sei seiner Tochter C.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen, oder, subsidiär, sei die Angelegenheit zur\nneuen Beurteilung an das BMA zurückzuweisen.\n\nDas BMA schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nErwägungen\n\n1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche Zuständigkeit der\nverwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 7 Abs. 2 des\nAusführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum AuG (AGAuG; SGF 114.22.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a des Gesetzes vom 23.\nMai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerde vom 23. April\n2014 wurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht. Sie entspricht überdies formal\nund inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Es ist darauf einzutreten.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 6\n\n2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der\nÜberschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1\nlit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen\nanstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das\nRecht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den\nEinzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\n\n3. a) Zwischen der Schweiz und dem Kosovo besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2\nAbs. 1 AuG, der einen Anspruch auf die Bewilligung des Familiennachzugs einräumen würde.\nDemnach ist die vorliegende Angelegenheit nach nationalem Recht zu beurteilen.\n\n"}