I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (601 2014 52). Der Entscheid der Sicherheits- und Justizdirektion vom 25. März 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege sowie auf einen unentgeltlichen Rechtbeistand hat. Die Sache wird zur Regelung der Kostenfolge und zur Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. Für das Verwaltungsgerichtsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.