b) Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 10 ½ Stunden geltend, was angesichts der Schwierigkeit des Falls als krass überrissen bezeichnet werden muss. Ein Honorar von 1'500 Franken erscheint angemessen. Hinzu kommen die Auslagen von 52 Franken und die Mehrwertsteuer von 124.15 Franken. c) Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht gegenstandslos. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: