e) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wurden. Im Übrigen ist es Sache der Vorinstanz, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und die Kostenfolgen zu regeln. Diesbezüglich wird ihr die Angelegenheit zurückgewiesen (Art. 98 Abs. 2 VRG). 4. a) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG).