Dass er über Rechtskenntnisse verfügt, wird nicht behauptet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren und ohne Rechtsvertreter das Rayonverbot anzufechten, das für ihn eine erhebliche Grundrechtsbeschränkung bedeutet. Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters ist demnach zu bejahen.