Im Verfahren stellten sich gewisse prozessuale Fragen (aufschiebende Wirkung, rechtliches Gehör), welche für einen Laien nicht immer nachzuvollziehen sind. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde noch nicht mündig war, weshalb auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, er wäre in der Lage gewesen, ohne Rechtsbeistand eine Beschwerde zu erheben. Dass er über Rechtskenntnisse verfügt, wird nicht behauptet.