d) Es ist davon auszugehen, dass, falls ein Verfahren besonders stark in die Rechtsposition einer Partei eingreift, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Ein Rayonverbot schränkt massiv Grundrechte wie die Bewegungsfreiheit ein. Daran ändert nichts, dass das Verbot nur auf ein kleines Gebiet reduziert ist und dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit offensteht, anderweitig Sportveranstaltungen zu besuchen.