zu § 16 mit zahlreichen Hinweisen; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 120 f.). Im Rahmen eines gewaltschutzrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots (häusliche Gewaltsituation) stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 2008 (1C_339/2008) unter anderem fest, dass selbst in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime gilt, die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheint. Der Entscheid über die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen (= Rayonund Kontaktverbot) sei für den Betroffenen von grosser Tragweite (vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 ff.).