Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Je schwerer der drohende Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen und je stärker seine Interessen durch das Verfahren betroffen sind, umso eher erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendig (zum Ganzen: PLÜSS, Rz. 77 ff. Kantonsgericht KG Seite 5 von 6