die Frage, ob die Interessen einer Partei stark betroffen sind, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach deren subjektiven Empfinden. Das Bundesgericht berücksichtigt zum Beispiel bei einem Strafverfahren insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falls. Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten.