Die Interessen des Betroffenen müssen in schwerwiegender Weise betroffen sein und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart Schwierigkeiten bieten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich ist. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass der Betroffene selbst seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Zur Beurteilung der Notwendigkeit ist eine Auseinandersetzung mit sämtlichen objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalles unabdingbar; die Frage, ob die Interessen einer Partei stark betroffen sind, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach deren subjektiven Empfinden.