c) Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Die Interessen des Betroffenen müssen in schwerwiegender Weise betroffen sein und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart Schwierigkeiten bieten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich ist.