Dass dies seine persönlichen Interessen erheblich zu beeinträchtigen vermöge, sei offensichtlich, zumal der Entscheid vom 17. Oktober 2013 unmittelbar wirksam geworden und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Zudem hätten sowohl die Kantonspolizei als auch die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Wenn unter diesen Umständen ein Beschwerdeführer Behörden gegenüberstehe, welche mehrfach seine verfassungsmässigen Rechte verletzten, sei es ohne Weiteres gerechtfertigt, einen Anwalt beizuziehen, um sich gegen die Verletzung seiner Rechte zur Wehr zu setzen.