Das Einreichen einer Beschwerde gegen eine Massnahme, welche die Grundrechte eines Bürgers beeinträchtige, rechtfertige den Beizug eines Anwalts. Nebstdem werde die Anordnung eines Rayonverbots an zahlreiche Behörden und Stellen weitergeleitet, namentlich an jene des Wohnsitzkantons, an das Bundesamt für Polizei, an die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus sowie an die Organisatoren von Sportveranstaltungen. Dass dies seine persönlichen Interessen erheblich zu beeinträchtigen vermöge, sei offensichtlich, zumal der Entscheid vom 17. Oktober 2013 unmittelbar wirksam geworden und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei.