bb) Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass nicht von einem unbedeutenden, seinen Interessen kaum tangierenden Fall ausgegangen werden könne. Die Anordnung eines Rayonverbots stelle eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar und könne je nach Ausgestaltung sogar eine massive Grundrechtseinschränkung bewirken. Es werde das Grundrecht der Bewegungsfreiheit beschränkt und ein allfälliger Eintrag in eine Datenbank würde für ihn noch über die Geltungsdauer des Rayonverbots hinaus negative Folgen zeitigen. Das Einreichen einer Beschwerde gegen eine Massnahme, welche die Grundrechte eines Bürgers beeinträchtige, rechtfertige den Beizug eines Anwalts.