b) aa) Die Vorinstanz lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Sache keine besondere Schwierigkeit aufweise und keine bedeutenden persönlichen Interessen auf dem Spiel stünden. Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt worden sei, habe wesentlich von dessen Resultat abgehangen. Nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Strafbehörde sei die Beschwerde denn auch gutgeheissen worden.