142 Abs. 2 VRG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen demnach kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes sowie die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung. 3. a) Im vorliegenden Fall stehen die Kriterien der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zur Diskussion. Strittig und mithin zu prüfen ist allein die Frage, ob der Beschwer- Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 deführer für das vorinstanzliche Verfahren ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat.