Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs, wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG).