114 Abs. 1 lit. a, Art. 120 Abs. 1 VRG). Dessen sachliche und funktionale Zuständigkeit als Rechtsmittelbehörde ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), wobei er als Minderjähriger von Gesetzes wegen durch seine Eltern vertreten wird (Art. 12 VRG). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG), gegen Zwischenentscheide zehn Tage (Art. 79 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert zehn Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids und mithin in jedem Fall rechtzeitig ein. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG).