Vorliegend fällte die Vorinstanz die Verfügung über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege am gleichen Tag wie den Endentscheid, aber mit einer separaten Schrift. Ob die beide Entscheide selbstständig eröffnet wurden, was für eine Anfechtung der Zwischenverfügung erforderlich wäre (vgl. BERTSCHI, Rz. 33 zu § 19a; FELIX UHLMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. A., 2011, Rz. 5 zu Art. 92), lässt sich den Akten nicht entnehmen. Wie auch immer, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann ungeachtet, ob sie im Rahmen einer Zwischenverfügung oder im Endentscheid erfolgte, beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 114 Abs. 1 lit.