31 zu § 19a), vorausgesetzt, er ergeht vor Erlass des Endentscheids. Nach Art. 145 Abs. 1 VRG hat die zuständige Behörde über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege denn auch innert kurzer Zeit zu entscheiden (Art. 145 Abs. 1 VRG). In der Praxis wird nicht immer auf diese Weise vorgegangen. Vielmehr kann es geschehen, dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ablehnung eines solchen Gesuchs zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache ergeht (vgl. KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 54 zu § 16).