1. Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2014 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handelt. Ein Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in der Tat als Zwischenverfügung zu qualifizieren (vgl. Art. 120 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]; MARTIN BERTSCHI, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 31 zu § 19a), vorausgesetzt, er ergeht vor Erlass des Endentscheids.