D. Am 18. Februar 2014 erliess die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen des Vorfalls vom 21. September 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dieser ist zu entnehmen, dass A.________ keine aktive Beteiligung an der Schlägerei nachgewiesen werden könne und dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er wegen Landfriedensbruchs verantwortlich gemacht werden könne. E. Mit Verfügung vom 25. März 2014 hiess die Vorinstanz die Beschwerde vom 21. November 2013 insofern gut, als sie die Massnahme der Kantonspolizei vom 17. Oktober 2013 aufhob.