C. Am 28. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetze und die weiteren Gesuche separat behandeln werde. Mittels eines Zwischenentscheids vom 13. Dezember 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.