B. Mit Beschwerde vom 21. November 2013 liess A.________ bei der Sicherheits- und Justizdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde führen und die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2013 beantragen. Er brachte vor, dass er entgegen der Darstellung der Kantonspolizei an der Massenschlägerei nicht teilgenommen und keinen Landfriedensbruch begangen hätte. Im Rahmen seiner Beschwerde ersuchte er um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung.