A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 erliess die Kantonspolizei Freiburg gegenüber A.________, geboren im Jahr 1996, gestützt auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (KMGS; SGF 559.71), ein Rayonverbot in den Gebieten von Freiburg, Düdingen und Bulle für eine Zeitspanne von einem Jahr im Rahmen von Eishockeyund/oder Fussball-Sportveranstaltungen. Das Rayonverbot wurde damit begründet, dass A.________ im 2013 auf der … (FR) identifiziert worden sei, nachdem er sich an einer Massenschlägerei (Landfriedensbruch) beteiligt hätte.