{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-52_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641abcc72a0e9150ea5ca812f287ee95f72cde7e7de2e49f21a287f027c313198cead8f3ee68c9aa8b6f99a6c967d51f7d7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641abcc72a0e9150ea5ca812f287ee95f72cde7e7de2e49f21a287f027c313198cead8f3ee68c9aa8b6f99a6c967d51f7d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_52", "Checksum": "862f3ab520d28db0ff21ea1cf8f23ae3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dabei sind die konkreten Umstände\ndes Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.\nDie Interessen des Betroffenen müssen in schwerwiegender Weise betroffen sein und der Fall in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart Schwierigkeiten bieten, dass der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich ist. Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass der Betroffene selbst seine\nSache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Zur Beurteilung der Notwendigkeit ist eine Auseinandersetzung mit sämtlichen objektiven und subjektiven Umständen des Einzelfalles unabdingbar; die Frage, ob die Interessen einer Partei stark betroffen sind, beurteilt sich\nnach objektiven Kriterien und nicht nach deren subjektiven Empfinden. Das Bundesgericht berücksichtigt zum Beispiel bei einem Strafverfahren insbesondere das Alter, die soziale Situation, die\nSprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten\nsowie die Schwere und Komplexität des Falls. Droht das infrage stehende Verfahren besonders\nstark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Je schwerer der drohende Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen und je stärker seine Interessen durch das Verfahren betroffen sind, umso\neher erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendig (zum Ganzen: PLÜSS, Rz. 77 ff.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 6\n\nzu § 16 mit zahlreichen Hinweisen; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche\nRechtspflege, Basel 2008, S. 120 f.). Im Rahmen eines gewaltschutzrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots (häusliche Gewaltsituation) stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September\n2008 (1C_339/2008) unter anderem fest, dass selbst in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime gilt, die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheint. Der\nEntscheid über die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der Schutzmassnahmen (= Rayonund Kontaktverbot) sei für den Betroffenen von grosser Tragweite (vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2\nS. 183 ff.).\n\nd) Es ist davon auszugehen, dass, falls ein Verfahren besonders stark in die Rechtsposition\neiner Partei eingreift, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist, die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands grundsätzlich geboten ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Ein Rayonverbot\nschränkt massiv Grundrechte wie die Bewegungsfreiheit ein. Daran ändert nichts, dass das Verbot\nnur auf ein kleines Gebiet reduziert ist und dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit offensteht, anderweitig Sportveranstaltungen zu besuchen. Nebstdem wird der Entscheid über ein\nRayonverbot verschiedenen Amtsstellen zugestellt, womit auch bedeutende persönliche Interessen auf dem Spiel stehen können. Im Verfahren stellten sich gewisse prozessuale Fragen (aufschiebende Wirkung, rechtliches Gehör), welche für einen Laien nicht immer nachzuvollziehen\nsind. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde\nnoch nicht mündig war, weshalb auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres gesagt werden kann,\ner wäre in der Lage gewesen, ohne Rechtsbeistand eine Beschwerde zu erheben. Dass er über\nRechtskenntnisse verfügt, wird nicht behauptet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren und ohne Rechtsvertreter das Rayonverbot anzufechten, das für ihn eine erhebliche Grundrechtsbeschränkung bedeutet. Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters ist demnach zu bejahen.\n\ne) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen\nund die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wurden.\n\nIm Übrigen ist es Sache der Vorinstanz, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistands und\ndie Kostenfolgen zu regeln. Diesbezüglich wird ihr die Angelegenheit zurückgewiesen (Art. 98 Abs.\n2 VRG).\n\n4. a) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 145 Abs. 3 VRG).\n\nb) Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung\n(Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 10 ½\nStunden geltend, was angesichts der Schwierigkeit des Falls als krass überrissen bezeichnet werden muss. Ein Honorar von 1'500 Franken erscheint angemessen. Hinzu kommen die Auslagen\nvon 52 Franken und die Mehrwertsteuer von 124.15 Franken.\n\nc) Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers\num unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Kantonsgericht\ngegenstandslos.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 6\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (601 2014 52).\n\nDer Entscheid der Sicherheits- und Justizdirektion vom 25. März 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch\nauf die unentgeltliche Rechtspflege sowie auf einen unentgeltlichen Rechtbeistand hat.\n\nDie Sache wird zur Regelung der Kostenfolge und zur Bestellung des unentgeltlichen\nRechtsbeistands an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n"}