{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-52_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641abcc72a0e9150ea5ca812f287ee95f72cde7e7de2e49f21a287f027c313198cead8f3ee68c9aa8b6f99a6c967d51f7d7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641abcc72a0e9150ea5ca812f287ee95f72cde7e7de2e49f21a287f027c313198cead8f3ee68c9aa8b6f99a6c967d51f7d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_52", "Checksum": "862f3ab520d28db0ff21ea1cf8f23ae3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Wie auch immer, die\nAbweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann ungeachtet, ob sie im Rahmen einer Zwischenverfügung oder im Endentscheid erfolgte, beim Kantonsgericht angefochten werden\n(Art. 114 Abs. 1 lit. a, Art. 120 Abs. 1 VRG). Dessen sachliche und funktionale Zuständigkeit als\nRechtsmittelbehörde ist somit gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG), wobei er als Minderjähriger von Gesetzes wegen durch seine\nEltern vertreten wird (Art. 12 VRG). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage (Art. 79 Abs. 1\nVRG), gegen Zwischenentscheide zehn Tage (Art. 79 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer reichte\nseine Beschwerde innert zehn Tagen nach Erhalt des angefochtenen Entscheids und mithin in\njedem Fall rechtzeitig ein. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,\nwenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs, wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege\ndurch das kantonale Prozessrecht geregelt. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nmüssen demnach kumulativ drei Bedingungen erfüllt sein, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit des\nRechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes sowie die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung.\n\n3. a) Im vorliegenden Fall stehen die Kriterien der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zur Diskussion. Strittig und mithin zu prüfen ist allein die Frage, ob der Beschwer-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 6\n\ndeführer für das vorinstanzliche Verfahren ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands hat.\n\nb) aa) Die Vorinstanz lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Sache keine besondere\nSchwierigkeit aufweise und keine bedeutenden persönlichen Interessen auf dem Spiel stünden.\nDer Ausgang des Verwaltungsverfahrens, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt\nworden sei, habe wesentlich von dessen Resultat abgehangen. Nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Strafbehörde sei die Beschwerde denn auch gutgeheissen worden.\n\nbb) Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass nicht von einem unbedeutenden,\nseinen Interessen kaum tangierenden Fall ausgegangen werden könne. Die Anordnung eines\nRayonverbots stelle eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar und könne je nach Ausgestaltung sogar eine massive Grundrechtseinschränkung bewirken. Es werde das Grundrecht der\nBewegungsfreiheit beschränkt und ein allfälliger Eintrag in eine Datenbank würde für ihn noch über\ndie Geltungsdauer des Rayonverbots hinaus negative Folgen zeitigen. Das Einreichen einer Beschwerde gegen eine Massnahme, welche die Grundrechte eines Bürgers beeinträchtige, rechtfertige den Beizug eines Anwalts. Nebstdem werde die Anordnung eines Rayonverbots an zahlreiche\nBehörden und Stellen weitergeleitet, namentlich an jene des Wohnsitzkantons, an das Bundesamt\nfür Polizei, an die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus sowie an die Organisatoren von\nSportveranstaltungen. Dass dies seine persönlichen Interessen erheblich zu beeinträchtigen vermöge, sei offensichtlich, zumal der Entscheid vom 17. Oktober 2013 unmittelbar wirksam geworden und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. Zudem hätten sowohl die Kantonspolizei als auch die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Wenn unter diesen\nUmständen ein Beschwerdeführer Behörden gegenüberstehe, welche mehrfach seine verfassungsmässigen Rechte verletzten, sei es ohne Weiteres gerechtfertigt, einen Anwalt beizuziehen, um sich gegen die Verletzung seiner Rechte zur Wehr zu setzen. Auch hätten sich andere,\ninsbesondere prozessuale Fragen gestellt, beispielsweise bezüglich der aufschiebenden Wirkung,\ndie für einen Laien kaum zu beantworten waren. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er\nein juristischer Laie, nicht volljährig und in Ausbildung sei. Sodann sei er deutscher Muttersprache,\nein wichtiger Teil der Verfahrensakten läge jedoch nur in französischer Sprache vor.\n\n"}