{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-23", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2014-52_2014-12-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2014_52_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641abcc72a0e9150ea5ca812f287ee95f72cde7e7de2e49f21a287f027c313198cead8f3ee68c9aa8b6f99a6c967d51f7d7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641abcc72a0e9150ea5ca812f287ee95f72cde7e7de2e49f21a287f027c313198cead8f3ee68c9aa8b6f99a6c967d51f7d7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2014_52", "Checksum": "862f3ab520d28db0ff21ea1cf8f23ae3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2014 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 23.12.2014 601 2014 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 23.12.2014 601 2014 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer/Gesuchsteller, alle vertreten durch\nRechtsanwalt Dominik Eichenberger\n\ngegen\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION, Vorinstanz\n\nGegenstand Rayonverbot\n\nUnentgeltliche Rechtspflege - Zuweisung eines Rechtsbeistands\n\nBeschwerde vom 7. April 2014 gegen den Entscheid der Sicherheits- und\nJustizdirektion vom 25. März 2014\n\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. April 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 erliess die Kantonspolizei Freiburg gegenüber\nA.________, geboren im Jahr 1996, gestützt auf das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt\nanlässlich von Sportveranstaltungen (KMGS; SGF 559.71), ein Rayonverbot in den Gebieten von\nFreiburg, Düdingen und Bulle für eine Zeitspanne von einem Jahr im Rahmen von Eishockeyund/oder Fussball-Sportveranstaltungen. Das Rayonverbot wurde damit begründet, dass\nA.________ im 2013 auf der … (FR) identifiziert worden sei, nachdem er sich an einer\nMassenschlägerei (Landfriedensbruch) beteiligt hätte.\n\nB. Mit Beschwerde vom 21. November 2013 liess A.________ bei der Sicherheits- und\nJustizdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde führen und die Aufhebung der Verfügung\nvom 17. Oktober 2013 beantragen. Er brachte vor, dass er entgegen der Darstellung der Kantonspolizei an der Massenschlägerei nicht teilgenommen und keinen Landfriedensbruch begangen\nhätte. Im Rahmen seiner Beschwerde ersuchte er um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und der aufschiebenden Wirkung.\n\nC. Am 28. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetze und die weiteren Gesuche\nseparat behandeln werde. Mittels eines Zwischenentscheids vom 13. Dezember 2013 wies die\nVorinstanz den Antrag auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.\n\nD. Am 18. Februar 2014 erliess die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen\ndes Vorfalls vom 21. September 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dieser ist zu entnehmen, dass A.________ keine aktive Beteiligung an der Schlägerei nachgewiesen werden könne\nund dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er wegen Landfriedensbruchs verantwortlich\ngemacht werden könne.\n\nE. Mit Verfügung vom 25. März 2014 hiess die Vorinstanz die Beschwerde vom 21. November\n2013 insofern gut, als sie die Massnahme der Kantonspolizei vom 17. Oktober 2013 aufhob.\n\nMit einem weiteren Entscheid vom gleichen Tag wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, dass für das Beschwerdeverfahren der Beizug eines Rechtsanwalts\nnicht notwendig war.\n\nF. A.________ liess am 7. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und\nbeantragen, den Entscheid vom 25. März 2014 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben\nund ihm für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Eichenberger als amtlicher Rechtvertreter. Sodann sei\ndie Höhe der Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf … Franken festzusetzen.\nEventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem\nsei ihm für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.\n\nAm 28. April 2014 stellte die Vorinstanz dem Gericht die Akten zu. Sie verzichtete auf eine Vernehmlassung, stellte auch keinen Antrag, verwies aber auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 6\n\nErwägungen\n\n1. Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2014 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass es sich hierbei um eine\nZwischenverfügung handelt. Ein Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in\nder Tat als Zwischenverfügung zu qualifizieren (vgl. Art. 120 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai\n1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]; MARTIN BERTSCHI, in Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 31 zu § 19a), vorausgesetzt, er ergeht vor Erlass des Endentscheids. Nach Art. 145 Abs. 1 VRG hat die zuständige\nBehörde über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege denn auch innert kurzer Zeit zu entscheiden (Art. 145 Abs. 1 VRG). In der Praxis wird nicht immer auf diese Weise vorgegangen.\nVielmehr kann es geschehen, dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ablehnung eines solchen Gesuchs zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache ergeht (vgl. KASPAR PLÜSS, in\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 54 zu\n§ 16).\n\n"}