Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf 600 Franken festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Bevölkerung und Migration vom 31. Januar 2014 wird bestätigt.