Der Beschwerdeführer wird in ein Land zurückkehren, das er kennt und dessen Sprache er mächtig ist. Kein Kriterium sind sodann die im Vergleich zur Schweiz allenfalls verminderten Resozialisierungschancen (BGE 2A.688/2005 vom 4. April 2006, E. 3.1.3). Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sollte er in seinem Heimatland eine Arbeit finden können. Aber selbst wenn die Rückkehr Kantonsgericht KG Seite 10 von 10