e) Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Umstände muss somit davon ausgegangen werden, dass seine weitere ständige Anwesenheit in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Deshalb verstösst es nicht gegen das Bundesrecht und die EMRK, wenn das BMA die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht hat. Der Beschwerdeführer wird in ein Land zurückkehren, das er kennt und dessen Sprache er mächtig ist.