Sollte der Beschwerdeführer ausgewiesen werden, müsste die Ehefrau die gemeinsamen Kinder alleine betreuen und grossziehen, was eine erhebliche Erschwernis darstellen würde und der Entwicklung der Kinder nicht zuträglich wäre (BGE 139 I 145 E. 3.7 S. 153 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bis zur Einreise in die Schweiz im November 2004 ihr ganzes Leben in Mazedonien verbracht hat und somit eng mit ihrer Heimat verwurzelt ist. Die regelmässigen Ferienaufenthalte in Mazedonien lassen die Annahme zu, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren Kinder weiterhin eine intensive Beziehung zu ihrer Heimat pflegen.