d) Das private Interesse des Beschwerdeführers, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, liegt im Wesentlichen darin, weiterhin mit seiner Familie in der Schweiz leben zu können. Es ist davon auszugehen, dass das Familienverhältnis intakt ist. Sollte der Beschwerdeführer ausgewiesen werden, müsste die Ehefrau die gemeinsamen Kinder alleine betreuen und grossziehen, was eine erhebliche Erschwernis darstellen würde und der Entwicklung der Kinder nicht zuträglich wäre (BGE 139 I 145 E. 3.7 S. 153 f.).