Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug meistens gut verhalten hat, noch nicht ohne Weiteres der Schluss zu ziehen, es bestehe bei ihm keinerlei Rückfallgefahr mehr beziehungsweise es gehe von ihm keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr aus (2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3). Eine günstige Prognose hinsichtlich der Resozialisierungschancen schliesst deshalb eine Wegweisung noch nicht aus. Erschwerend fällt im vorliegenden Sachverhalt schliesslich noch ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer selbst nach der ersten Verwarnung nicht wohlverhalten und weitere Straftaten begangen hat.