Immerhin wäre eine frühere Entscheidung wünschenswert gewesen. Wie auch immer, die letzte Verurteilung hat den Beschwerdeführer nicht abgehalten, weiterhin straffällig zu werden: nach Oktober 2009 wurde er vier weitere Mal verurteilt. Offensichtlich blieb die Ausweisungsandrohung vom 14. Mai 2003 wirkungslos und die Verurteilungen haben ihn nicht nachhaltig beeindruckt. Vor diesem Hintergrund wirkt seine Beteuerung, er werde sich in Zukunft wohlverhalten, als reine Schutzbehauptung.