Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Verurteilungen bereits eine gewisse Zeit zurückliegen, die erste einschlägige Verurteilung ist am 19. Dezember 2002 die letzte am 22. Oktober 2009 erfolgt. Allerdings ist es dem BMA nicht verwehrt, grundsätzlich auch weit zurückliegende strafrechtlich relevante Daten, selbst wenn sie im Strafregister gelöscht sind, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGE 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2). Immerhin wäre eine frühere Entscheidung wünschenswert gewesen.