c) Mit seiner Beschwerdeantwort vom 15. April 2014 weist das BMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Teilinhaber der Firma C.________ GmbH gewesen sei. Das vorliegende Arbeitszeugnis sei unter seiner Leitung ausgestellt worden. Bei der Firma E.________ GmbH sei der Beschwerdeführer ebenfalls Geschäftsführer und Präsident, und auch hier sei der (Arbeits-)Vertrag unter seiner Leitung ausgestellt worden.