ee) Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass zwar die notwendige gesetzliche Grundlage für einen Widerruf gegeben sei und ein öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung bestehe. Allerdings fehle es definitiv an der Verhältnismässigkeit, denn seine privaten Interessen würden diejenigen der Öffentlichkeit in immensem Masse überwiegen. Aufgrund der fehlenden Angemessenheit des Widerrufs wäre höchstens eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG möglich.