cc) Im Zusammenhang mit der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im November 1992 im Alter von elf Jahren das erste Mal in die Schweiz einreiste, um bei seinem Vater zu leben. Nach der Rückkehr nach Mazedonien sei er schliesslich als Teenager mit fünfzehn Jahren dauerhaft nach Freiburg gekommen, habe dann geheiratet und zwei Kinder bekommen. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er und seine Familie seien hier heimisch und er gehe mit ihr etwa lediglich einmal im Jahr nach Mazedonien in die Ferien.