Seine Vergangenheit deute zwar darauf hin, dass ein gewisses Rückfallrisiko bestehe. Allerdings sei ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren mehr als nur deutlich vor Augen geführt worden, dass ein solches Verhalten in keinster Weise geduldet werde. Aufgrund dieser Läuterung sei das Rückfallrisiko als eher gering einzustufen. Zumindest sei er nicht als unbelehrbarer Intensivtäter zu betrachten, welchem die Rechtsordnung der Schweiz vollkommen gleichgültig sei. Ebenfalls sei dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts Rechnung zu tragen. Einerseits müsse er hierfür im Umfeld seiner Freunde und Familie verbleiben;