Mit seinem fortgesetzten, mehrfach strafrechtlich geahndeten Verhalten habe der Beschwerdeführer völlig unverantwortlich gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau gehandelt. Diese könnten den Kontakt mit ihm durch Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten, falls sie in der Schweiz blieben, und auch in den Ferien oder an Wochenenden zu ihm nach Mazedonien reisen.