Erst seit dem 1. Mai 2011 habe sie eine Festanstellung als Lingerie-Mitarbeiterin zu einem Pensum von 50%. Es habe ihr klar sein müssen, dass die dauernde Straffälligkeit ihres Mannes zu seiner Ausweisung führen würde. Sollte sie sich entscheiden, ihrem Mann zu folgen, wäre ihre Rückkehr nach Mazedonien keine Entwurzelung und würde sie nicht in ein fremdes Land führen, sondern in das Land, in dem sie aufgewachsen sei und zweifellos soziale Kontakte habe. Sie spreche die Sprache dieses Landes und verbringe dort regelmässig ihre Ferien mit der Familie. Der Familie sei zuzumuten, ihr gemeinsames Leben in Mazedonien zu Kantonsgericht KG Seite 7 von 10