Das will heissen, dass an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend ist. Zu berücksichtigen ist zudem, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist (BGE 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1.; BGE 130 II 190 E. 4.4.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im Übrigen umso eher zulässig, wenn sich der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz nicht oder nur wenig integriert hat (vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002).