63 Abs. 2 AuG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn der Ausländer zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.).